Rechtsanwalt für Baurecht
Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht
1. Allgemeines zum Baurecht
Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Knetsch und Partner ist zentral in Siegen gelegen. Von hier aus betreuen die Rechtsanwälte Fälle im Baurecht in ganz Deutschland.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Rechtsanwälte liegt in der Betreuung von Bauunternehmen im Großbaubereich. Die Architekten, Bauherrn, Subunternehmer oder Beteiligten einer Bau-ARGE werden sowohl bei der Gestaltung der Bauverträge oder anderweitiger vorbereitender Planungen unterstützt als auch während der Bauphase betreut.
Durch eine rechtliche Unterstützung durch die Rechtsanwälte können bereits im Vorfeld Probleme erkannt oder Schwierigkeiten vermieden werden. Dies gilt beispielsweise für die Frage, wann Bausicherheiten verlangt werden können oder wie im Falle eines Baustopps zu verfahren ist.
Die Rechtsanwälte stehen den Mandanten auch bei weiteren Fragen wie etwa Nachträgen, Mängeln oder bei der Erstellung der prüffähigen Abschlußrechnung zur Verfügung.
Das Baurecht ist in Deutschland zum einem im Werkvertragsrecht (§§ 631 ff BGB) und zum anderen in der VOB/B geregelt.
2. VOB-Verträge
Bei der VOB/B handelt es sich nicht um ein Gesetz sondern um allgemeine Geschäftsbedingungen, die daher den besonderen Regelungen für diese unterliegen. Hier kann gerade gegenüber Privatleuten bereits die Einbeziehung der VOB/B problematisch sein.
Abweichende Regelgungen sind insbesondere:
- § 5 Nr. 4: Sonderregelung für Leistungsverzögerungen
- § 6 Nr. 6: Schadensersatz bei Behinderung
- § 12 : spezielle Sonderregelungen für die förmliche bzw. fiktive Abnahme
- § 4 Nr. 7; § 13 Regelung der Mängelansprüche mit der Unterscheidung vor bzw. nach Abnahme, hierbei steht in der VOB/B die Mängelbeseitigung in Vordergrund, das gesetzliche Rücktrittsrecht ist evt. ausgeschlossen.
- § 13 Nr. 4: die Verjährungsfristen für Mängelansprüche bei Bauwerken ist auf 4 Jahren verkürzt
- § 13 Nr. 5 Abs. 1: die Verjährung für Mängelansprüche kann durch schriftliche Mängelrüge des Auftraggebers unterbrochen werden.
- besondere Voraussetzungen für die Fälligkeit der prüfbaren Rechnung (§ 14 VOB/B) und der Prüfbarkeit der Schlussrechnung (§ 16 Nr. 3 Abs. 1),
- § 16 Nr. 1: eine Erweiterung des Rechts auf Abschlagszahlungen
- § 16 Nr. 3 Abs. 2: Besondere Einreden bei vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung
- § 16 Nr. 5 Abs. 3: spezielle Verzinsungsvorschriften von Werklohnforderungen im Verzugsfalle
3. HOAI
Die Entgeltordnung der Architekten und Ingenieure ist die HOAI. Die HOAI ist in verschiedene Bereiche gegliedert.
| Teil I | Allgemeine Vorschriften |
| Teil II | Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten |
| Teil III | Zusätzliche Leistungen |
| Teil IV | Gutachten und Wertermittlungen |
| Teil V | Städtebauliche Leistungen |
| Teil VI | Landschaftsplanerische Leistungen |
| Teil VII | Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen |
| Teil VII a | Verkehrsplanerische Leistungen |
| Teil VIII | Leistungen bei Tragwerksplanungen |
| Teil IX | Leistungen bei der Technischen Ausrüstung |
| Teil X | Leistungen für Thermische Bauphysik |
| Teil XI | Leistungen für Schallschutz und Raumakustik |
| Teil XII | Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau |
| Teil XIII | Vermessungstechnische Leistungen |
| Teil XIV | Schluss- und Überleitungsvorschriften |
In wesentlicher Kern der HOAI sind die dort geregelten Leistungsphasen.
Diese sind wie folgt unterteilt:
1. Grundlagenermittlung
2. Vorplanung
3. Entwurfsplanung
4. Genehmigungsplanung
5. Ausführungsplanung
6. Vorbereitung der Vergabe
7. MItwirkung bei der Vergabe
8. Objektüberwachung (auch Bauüberwachung)
9. Objektbetreuung und Dokumentation
In allen dieser Leistungsphasen zeigen sich eigene Probleme bei deren Lösung die Rechtsanwälte ihnen gerne zur Verfügung stehen.
4. Rechtsanwälte und Fachanwalt im Baurecht und Architektenrech
Herr Dr. Knetsch ist zudem neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt auch Notar. Herr Dr. Hering ist Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht.

